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Das Recht auf freie Meinungsäußerung - die Grundlage des Rundfunks
Artikel 5 des Grundgesetzes bildet die Basis des Rundfunks und der freien Meinungsäußerung, sowie der Informationsbeschaffung durch allgemein zugängliche Quellen. Sie ist die Grundlage der freien Meinungsbildung eines jeden Bürgers der Bundesrepublik Deutschland. Die Aufgabe der Medien allgemein - auch vor allem des Rundfunks, ist es hierbei die umfassende Meinungsbildung in Form einer freien Berichterstattung dauerhaft sicherzustellen und eine direkte politische Einflussnahme oder Einflussnahme anderer Interessengruppen auszuschließen.
Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
| Rundfunksystem | |
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| Definition des Rundfunks und der Telemedien |
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| Rechtliche Rahmenbedingungen des Rundfunks |
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| Öffentlich-rechtlicher Rundfunk | |
| Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter |
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| Finanzierung |
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| Privatwirtschaftlicher Rundfunk | |
| Private Rundfunkveranstalter |
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